Bundestag verabschiedet Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)

Das Pflegepersonalstärkungsgesetz hat der Bundestag am Freitag, den 09.11.2018, abschließend beraten und gegen die Stimmen der bei Enthaltung der AfD, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (19/5593) angenommen.

Wichtige Änderungen im Bezug der ären Behandlung und Abrechnung

Verjährung & Verjährungsfristen
Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

DIMDI erhält gesetzliche Grundlage für Klarstellungen und Änderungen der med. (OPS, ICD)
Damit wird vermieden, dass aufgrund von Auslegungsunsicherheiten, die z. B. durch BSG-Urteile entstehen (zur Schlaganfallversorgung), eine Vielzahl von zurückliegenden Abrechnungsverfahren erneut aufgegriffen wird

Unterbringung einer Begleitperson aus medizinischen Gründen
Ist bei stationärer Behandlung aus medizinischen Gründen eine Begleitung des Patienten erforderlich, kann diese Begleitperson künftig auch außerhalb der stationären Einrichtung untergebracht werden, wenn eine Mitaufnahme in der Einrichtung nicht möglich ist.

: Bundesrat Drucksache 560/18 : PPSG-Entwurf (PDF, 1.04MB)
Quelle: Bundestag


Siehe auch:

Gesundheitsausschuss des Bundestag billigt Pflegepersonalstärkungsgesetz

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