Bundesrat billigt KHAG: Krankenhausreform nimmt letzte Hürde
Anpassungsgesetz bringt mehr Planungssicherheit, wirft aber neue Fragen für Kliniken und Versorgung auf
Mit der Zustimmung des Bundesrates am 27. März 2026 hat das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) die letzte gesetzgeberische Hürde genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die bereits 2024 beschlossene Krankenhausreform weiterzuentwickeln und ihre Umsetzung rechtlich wie strukturell zu konkretisieren. Für Krankenhäuser bedeutet der Beschluss einerseits mehr Klarheit, andererseits bleiben zentrale Herausforderungen für Management, Finanzierung und Versorgungssteuerung bestehen.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem KHAG das Ziel, die Behandlungsqualität zu verbessern und gleichzeitig eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Kern der Reform bleibt die stärkere Spezialisierung der Krankenhauslandschaft über sogenannte Leistungsgruppen, die künftig festlegen, welche Kliniken welche Leistungen erbringen dürfen. Für das Krankenhausmanagement sind diese Zuweisungen von zentraler Bedeutung, da sie unmittelbar über Leistungsportfolio, Erlösstruktur und strategische Ausrichtung entscheiden.
Finanzierungsumstellung: Transformationsfonds wird neu geregelt
Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die ursprünglich vorgesehene Beteiligung der Krankenkassen am Transformationsfonds in Höhe von 25 Milliarden Euro entfällt. Stattdessen sollen diese Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden. Für Kliniken bedeutet dies indirekt eine Stabilisierung der Finanzierungsbasis, da zusätzliche Belastungen der Kostenträger vermieden werden.
Vorhaltevergütung wird gestreckt – hybrides System bleibt bestehen
Gleichzeitig wird die Einführung der Vorhaltevergütung zeitlich gestreckt. Diese zentrale Säule der Reform, die Krankenhäuser stärker unabhängig von Fallzahlen finanzieren soll, wird erst ab dem Jahr 2030 vollständig wirksam. Für die kommenden Jahre verbleibt damit ein hybrides Finanzierungssystem, das weiterhin stark von Fallzahlen geprägt ist. Für Klinikleitungen erhöht dies die Anforderungen an die wirtschaftliche Steuerung und Risikobewertung.
Leistungsgruppen: Anpassungen, Übergangsregelungen und Unsicherheiten
Auch bei den Leistungsgruppen wurden Anpassungen vorgenommen. Die Anzahl wird von ursprünglich 65 auf 61 reduziert. Grundsätzlich müssen Krankenhäuser definierte Qualitäts- und Strukturvorgaben erfüllen, um entsprechende Leistungsgruppen zugewiesen zu bekommen. Allerdings sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor: Bis Ende 2026 können Länder Leistungsgruppen zunächst im Benehmen mit den Krankenkassen vergeben, also ohne deren ausdrückliche Zustimmung. Diese Zuweisungen sind jedoch auf drei Jahre befristet. Danach ist ein Einvernehmen erforderlich, was die Abstimmungsprozesse zwischen Ländern und Kostenträgern deutlich intensivieren dürfte.
Fachkliniken: Befristete Ausweisungen und bundesweite Definition geplant
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Definition von Fachkliniken. Länder können bis Ende 2030 Krankenhäuser befristet als Fachkliniken ausweisen, sofern sie sich auf bestimmte Krankheitsbilder spezialisiert haben und entsprechende Fallzahlen nachweisen. Parallel dazu sollen die Selbstverwaltungspartner – darunter die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband – bis 2029 eine bundeseinheitliche Definition erarbeiten. Für bestehende Spezialisierungsstrukturen bedeutet dies eine Phase der Unsicherheit und potenzieller Neuausrichtung.
Pflegebudget: Neue Abgrenzungsregeln erhöhen Dokumentationsaufwand
Veränderungen ergeben sich auch beim Pflegebudget. Künftig dürfen nur noch solche Tätigkeiten über das Pflegebudget finanziert werden, die unmittelbar der Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen oder in Kreißsälen dienen. Tätigkeiten mit administrativem, logistischem oder hauswirtschaftlichem Charakter werden ausgeklammert. Für Krankenhäuser entsteht daraus ein erhöhter Abgrenzungs- und Dokumentationsaufwand sowie Anpassungsbedarf in der Personal- und Kostenplanung.
Bundesrat fordert Nachbesserungen und stärkt Länderinteressen
Trotz der Zustimmung zum Gesetz äußert der Bundesrat in einer begleitenden Entschließung deutliche Kritik. Insbesondere pochen die Länder auf ihre Planungshoheit und warnen vor Einschränkungen ihrer Gestaltungsspielräume. Zudem werden offene Fragen bei der Ausgestaltung der Leistungsgruppen, der Fachklinikdefinition und der Pflegepersonalvorgaben hervorgehoben. Aus Sicht der Länder entspricht das Gesetz in Teilen noch nicht den praktischen Anforderungen der Krankenhausversorgung.
Fazit: Reform mit Strukturwirkung, aber ohne endgültige Klärung
Insgesamt markiert das KHAG einen wichtigen Schritt in der Umsetzung der Krankenhausreform, bringt jedoch keine abschließende Klärung zentraler Struktur- und Finanzierungsfragen. Für Krankenhäuser bleibt die Transformation mit erheblichen Unsicherheiten verbunden – insbesondere im Spannungsfeld zwischen regulatorischen Vorgaben, wirtschaftlichem Druck und dem Anspruch einer qualitativ hochwertigen Versorgung.






