Bundespraxisbesonderheiten: Rechtsgrundlage entfällt

GKV-Spitzenverband erklärt Übergang bestehender Praxisbesonderheiten

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) am 30. Juli 2026 ist die bisherige Rechtsgrundlage für die Vereinbarung von Bundespraxisbesonderheiten nach § 130b SGB V entfallen. Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes bleiben bereits bestehende Bundespraxisbesonderheiten jedoch bis zum Eintritt eines Beendigungstatbestandes bestehen.

Durch die Streichung des bisherigen § 130b Abs. 2 SGB V verfügt der GKV-Spitzenverband nach eigener Darstellung künftig nicht mehr über die gesetzliche Befugnis, neue Bundespraxisbesonderheiten als Bestandteil von Erstattungsbetragsvereinbarungen zu vereinbaren. Der Gesetzgeber verlagert das Steuerungsinstrument vielmehr in das neue Konzept des Vertragskataloges nach § 130e SGB V. Dort ist die Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten künftig insbesondere in § 130e Abs. 2 SGB V vorgesehen. Damit verändert sich die Systematik der Arzneimittelsteuerung. Während Bundespraxisbesonderheiten bislang im Rahmen der Erstattungsbetragsvereinbarungen nach § 130b SGB V festgelegt werden konnten, soll die entsprechende Steuerung künftig über den gesetzlichen Vertragskatalog erfolgen.

Bundesweite Praxisbesonderheiten sind bestimmte, vom GKV-Spitzenverband anerkannte Arzneimittelverordnungen mit nachgewiesenem Zusatznutzen aus der frühen Nutzenbewertung. Sie gelten einheitlich in ganz Deutschland und schützen verordnende Ärzte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vor Regressen, indem sie zu einer Budgetentlastung führen.

Bestehende Bundespraxisbesonderheiten bleiben bestehen

Für bereits vereinbarte Bundespraxisbesonderheiten bedeutet das Inkrafttreten des BStabG nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes allerdings keinen automatischen Wegfall. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach sämtliche zum 30. Juli 2026 bestehenden Vereinbarungen enden, existiert nicht.

Die bereits bestehenden Bundespraxisbesonderheiten gelten daher grundsätzlich fort, bis ein entsprechender Beendigungstatbestand eintritt. Als mögliche Beendigungsgründe nennt der GKV-Spitzenverband insbesondere den Abschluss einer neuen Vereinbarung nach § 130b SGB V nach dem 29. Juli 2026 oder den Ablauf des Patent- beziehungsweise Unterlagenschutzes für den jeweiligen Wirkstoff.

Damit entsteht für die Übergangsphase eine parallele Betrachtung bestehender und neuer Regelungen. Für die Arzneimittelverordnung und die Wirtschaftlichkeitsprüfung bleibt deshalb relevant, ob eine konkrete Verordnung noch von einer bestehenden Bundespraxisbesonderheit erfasst wird.

Prüfung künftig über Praxissoftware und Prüfstellen

Der GKV-Spitzenverband will seine bisherige Übersicht entsprechend anpassen. Die Website soll künftig den Bestand an Bundespraxisbesonderheiten zum 29. Juli 2026 ausweisen und nur noch um solche Besonderheiten bereinigt werden, die aufgrund eines Beendigungstatbestandes nach § 130b SGB V entfallen.

Ob eine Arzneimittelverordnung von einer Praxisbesonderheit nach dem neuen § 130e Abs. 2 SGB V erfasst wird, soll künftig in der Praxissoftware angezeigt werden. Alternativ ist die Feststellung durch die Prüfstellen nach § 106b SGB V im jeweiligen konkreten Prüfverfahren vorgesehen.

Für Leistungserbringer, Krankenkassen und Prüfstellen bedeutet der Systemwechsel damit eine veränderte Prüf- und Informationslogik. Insbesondere die Abgrenzung zwischen fortgeltenden Bundespraxisbesonderheiten und den künftig nach § 130e SGB V relevanten Regelungen dürfte für die Arzneimittelverordnungsprüfung von Bedeutung sein.