Bundeseinheitliche Vergütung für sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g SGB V
Die Vergütung der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen (süV) ist für die Einführungsphase von 2027 bis 2029 geregelt.
DKG, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband haben eine jährliche Strukturpauschale von 182.734 Euro je finanzierungsrelevantem Bett sowie 95 Euro je berücksichtigungsfähigem vollstationärem Belegungstag vereinbart. Ein vollständiger Spitzausgleich soll den kalenderjährlichen Strukturanspruch absichern.
Die jährliche Strukturpauschale beträgt 182.734 Euro je finanzierungsrelevantem Bett. Ergänzend erhalten die Einrichtungen eine Sachkostenpauschale von 95 Euro je berücksichtigungsfähigem vollstationärem Belegungstag.
Damit wird ein wesentlicher Teil der Finanzierung an die vorgehaltene stationäre Struktur gekoppelt. Die tatsächliche Auszahlung der Strukturpauschale erfolgt während des Jahres allerdings nicht unmittelbar als fester Jahresbetrag.
Stattdessen wird der kalenderjährliche Strukturanspruch unterjährig über einen fallbezogenen Zahlbetrag abfinanziert. Dieser dient als Abschlagsmechanismus für die laufende Finanzierung.




