Bundesbasisfallwert 2019

Vereinbarung des BBFW für das Jahr 2019 in Höhe von 3.544,97€

Die Höhe des einheitlichen Basisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 beträgt auf der Grundlage der Berechnung des und unter Berücksichtigung des Veränderungswertes 2019 nach § 9 Abs. 1b Satz 1 KHEntgG in Höhe von 2,65 % für den Vereinbarungszeitraum 2019 3.544,97€.

Der daraus gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 KHEntgG zu ermittelnde einheitliche Basisfallwertkorridor hat folgende Grenzwerte:

  • Obere Korridorgrenze (+ 2,5 %) 3.633,60€
  • Untere Korridorgrenze (- 1,02 %) 3.508,81€

Quelle: GKV-Spitzenverband (PDF, 79KB)

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