BSG verschärft Anforderungen an Versorgungsverträge für Kliniken

Ablehnung nach § 109 SGB V ist kein Verwaltungsakt – Krankenhaus muss für bedarfsgerechte Versorgung erforderlich sein

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 SGB V konkretisiert. Die Ablehnung eines solchen Vertrages durch die Krankenkassenverbände ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Zugleich besteht ein Anspruch auf Vertragsabschluss nur, wenn das Krankenhaus für die bedarfsgerechte Versorgung tatsächlich erforderlich ist. Darauf weist Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr in seiner Besprechung des BSG-Urteils vom 26. März 2026 (B 1 KR 1/25 R) hin.