Bayern: Vereinbarung nach § 132m SGB V über das Nähere zur Leistungserbringung und Finanzierung der Übergangspflege gemäß § 39e SGB V (Übergangspflege im Krankenhaus)
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit der vereinbarung über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V (Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege), bereits Regelungen getroffen, die durch diese Landesvereinbarung ergänzt werden. Leistungen der Übergangspflege werden durch die GKV ausschließlich nach den Regeln dieser Vereinbarung finanziert. […]
Für die Leistungen der Übergangspflege wird ein Tagessatz pflegegradunabhängig in Höhe von 255,00 Euro vereinbart. Darin ist ein Anteil für pflegepersonalkosten in Höhe von 145,00 Euro enthalten. Der Tagessatz nach Satz 1 ist erst bei einer Aufnahme in die Übergangspflege ab dem nächsten Tag nach der mittleren Verweildauer der jeweils abgerechneten DRG des vorausgegangenen Krankenhausaufenthalts abrechnungsfähig. […]