Bayern: Vereinbarung nach § 132m SGB V über das Nähere zur Leistungserbringung und Finanzierung der Übergangspflege gemäß § 39e SGB V (Übergangspflege im Krankenhaus)

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit der über eine einheitliche und nachprüfbare Dokumentation zum Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege gemäß § 39e Absatz 1 SGB V (Dokumentations-Vereinbarung Übergangspflege), bereits Regelungen getroffen, die durch diese Landesvereinbarung ergänzt werden. Leistungen der Übergangspflege werden durch die GKV ausschließlich nach den Regeln dieser Vereinbarung finanziert. […]

Für die Leistungen der Übergangspflege wird ein Tagessatz pflegegradunabhängig in Höhe von 255,00 Euro vereinbart. Darin ist ein Anteil für in Höhe von 145,00 Euro enthalten. Der Tagessatz nach Satz 1 ist erst bei einer Aufnahme in die Übergangspflege ab dem nächsten Tag nach der mittleren Verweildauer der jeweils abgerechneten DRG des vorausgegangenen Krankenhausaufenthalts abrechnungsfähig. […]

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