Bayern: Richtlinie zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern bestimmten Abstromeinrichtungen

(SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie: Abstromeinrichtungen)

Eine Erstattung wird nur gewährt für Kosten, die entstanden sind aufgrund von Entschädigungsleistungen

  • für die Schaffung einer Abstromeinrichtung im Sinne von Nr. 3.4.3.3 der Allgemeinverfügung (zum Beispiel Einrichtungen, die nicht von Anordnungen nach Nr. 3.4.3.1 der Allgemeinverfügung betroffen sein können, Einrichtungen der Rehabilitation, Quarantänehotels, Pflegeheime), die Personen, die keiner akutstationären Versorgung mehr bedürfen, bei denen aber die Gefahr einer Erregerübertragung noch nicht auszuschließen ist, aus zugelassenen Krankenhäusern aufnimmt oder hierfür entsprechende Kapazitäten bereithält,
  • für die Dauer der Feststellung des Katastrophenfalls auf Grundlage einer einvernehmlichen Regelung mit dem Einrichtungsträger oder einer entsprechenden Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung,
    wenn die Übernahme der Personen durch für deren Versorgung an sich zuständige Pflegeheime oder andere Einrichtungen oder die Rückführung der betroffenen Personen in ihr häusliches Umfeld nicht oder nicht in ausreichendem Maß erreicht werden kann und
  • für die insoweit kein anderer , insbesondere aus dem Bereich der (zum Beispiel § 22 KHG in Verbindung mit § 108 SGB V), vorrangig erstattungspflichtig ist. […]

Quelle: Bayerisches Ministerialblatt

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