Ausgleichszahlungen für stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen

Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, die einen nach § 111 Abs. 2 SGB V haben, können eine für entgangene Einnahmen erhalten.

Eine entsprechende hat der mit den Verbänden der Leistungserbringenden beschlossen. Diese Vereinbarung regelt die Ausgleichszahlungen für den Zeitraum vom 16. März 30. September .

Quelle: AOK-Gesundheitspartner

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