Ambulantisierung in der Kardiologie – viele ungelöste Probleme

Die im internationalen Vergleich vielen stationären Behandlungen in Deutschland sind der Politik schon lange ein Dorn im Auge. Nun ging es auf einmal sehr schnell: Mit dem MDK-Reformgesetz wurde den Partnern der Selbstverwaltung der gesetzliche Auftrag nach § 115b SGB V Abs. 1A erteilt, ein Gutachten zur Erweiterung des Katalogs ambulantes Operieren im Krankenhaus in Auftrag zu geben. Das vom IGES-Institut am 31.03.2022 vorgestellte Gutachten war die Grundlage für die Überarbeitung des bisherigen -Katalogs, der bereits zum 01.01.2023 in Kraft getreten ist. Zu den bisher schon ambulant durchführbaren Eingriffen kamen insgesamt ca. 200 Eingriffe hinzu, in der verschiedene Herzschrittmacher-Eingriffe und im interventionellen Bereich die intrakoronare Druck- bzw. IVUS-Messung. Dies ist aber nur ein erster Schritt. Aktuell verhandeln die Partner der Selbstverwaltung bereits über weitere Leistungen. Da es sich jetzt um komplexere Leistungen handelt, ist davon auszugehen, dass sie nach neuen Abrechnungsoptionen überwiegend am Krankenhaus erbracht werden sollen, nach den ebenfalls bereits seit dem 01.01.2023 geltenden, „tagesstationären“ Leistungen (§ 115e) und der zuletzt noch ins Gesetz aufgenommenen Hybrid-DRG (§ 115f). Die extrem knapp bemessene für die Verhandlungen ist der 31.03.2023, danach will das BMG selbst im Sinne einer Ersatzvornahme tätig werden und ggf. auch die Finanzierung letztverantwortlich festlegen. Es ist also von einer weiteren, erheblichen Ausweitung der Ambulantisierung auszugehen. Denn in Zukunft soll das Prinzip „ambulant vor stationär“ durchgesetzt werden. Auch wenn die Erweiterung ambulanter und die Einführung tagesstationärer Behandlungen im Prinzip zu begrüßen ist, ist die überstürzte Umsetzung zu kritisieren, die nicht unerhebliche, negative Auswirkungen haben dürfte.

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