Ambulanten Leistungskatalog nicht überfrachten

Die Aufnahme von Eingriffen in einen neu zu definierenden ambulanten sollte sich lediglich auf Behandlungen beschränken, die „in der Regel“ durchgeführt werden können. So sieht es auch § 115b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) ausdrücklich vor. Ein nun publiziertes des -Instituts hingegen schlägt der Selbstverwaltung die Einbeziehung aller „prinzipiell“ ambulant durchführbaren Eingriffe vor. Damit würde sich der Umfang des -Kataloges nahezu verdoppeln. […]

Quelle: BDC

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