Ambulante vs. stationäre Behandlung in der zentralen Notaufnahme

Die zentralen Notaufnahmen in behandeln Patienten jeder Krankheitsschwere und aller Dringlichkeitsstufen. Die ambulante Behandlung dieser Patienten ist nicht kostendeckend refinanziert. Behandlungen unter 24 h werden sozialmedizinisch regelhaft als ambulant erbringbar eingestuft. Unter bestimmten Umständen kann eine Behandlung in der Notaufnahme aber auch dann stationär abrechenbar sein, wenn sie weniger als (wie vom Bundessozialgericht gefordert) einen Tag und eine Nacht andauert. Über die entscheidet der ärztliche Dienst. Gründe für eine und Abrechnung können eine Schockraumbehandlung, eine Reanimationsbehandlung oder lebensbedrohliche Erkrankungen, wenigstens aber die erhebliche Beeinträchtigung von Vitalwerten sein. Entscheidend ist, dass das Behandlungsziel nicht ohne die spezifischen Mittel eines Krankenhauses erreicht werden kann. Dabei ist eine nachgewiesene Eingliederung in den (Zuweisung eines Bettes, Nutzung spezieller Geräte und Ausrüstungen) ebenso erforderlich wie die Dokumentation der stationären Notwendigkeit durch einen Behandlungsplan und die Aufzeichnung von Vitaldaten. Bei Verlegungen in andere sind die vitale Gefährdung und die Intensität der Behandlung entscheidend für die Bewertung des Aufenthalts als . […]

Quelle: Springer

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