Änderungsvereinbarung zur Hybrid-DRG-Vereinbarung

Aktualisierung des Leistungskatalogs und des Berechnungsschemas – Stand 11.10.2024

Die Vertragspartner der Hybrid-DRG-Vereinbarung vom 27. März 2024, bestehend aus dem GKV-Spitzenverband, der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, haben am 11. Oktober 2024 wesentliche Anpassungen vorgenommen. Die Änderungen betreffen zwei zentrale Bereiche der Vereinbarung:

  1. Leistungskatalog: Die aktualisierte Anlage 1 ersetzt die bisherige Fassung und bringt inhaltliche Anpassungen zur Optimierung der Leistungserfassung und -abrechnung.
  2. Berechnungsschema: Auch das Berechnungsschema in Anlage 2 wurde angepasst.

Es handelt sich hierbei jedoch noch nicht um die derzeit in Verhandlung befindliche dreiseitige Vereinbarung für den Hybrid-Bereich. Die „Hybrid-DRG-Leistungskatalog-Vereinbarung“ soll ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten und die zum 31. Dezember 2024 auslaufende Hybrid-DRG-Verordnung ablösen.

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