Änderungen in der Umsatzsteuer für Krankenhäuser

Können Privatkliniken von der Umsatzsteuer befreit werden?

Nach der bisherigen nationalen Regelung wurden nur in öffentlich-rechtlicher oder gem. § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser, wie beispielsweise Plankrankenhäuser und Hochschulkliniken, mit ihren Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (sozialrechtlicher Bedarfsvorbehalt). Dieser Bedarfsvorbehalt wurde nach der Finanzrechtsprechung bereits seit 2014 als europarechtswidrig angesehen mit der Folge, dass sich private Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen auf die günstigere Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen mussten. […]

Quelle: Curacon

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