Abrechnung von Coronatestungen als wahlärztliche Leistung neben dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 2 KHG

Bundesministerium für Gesundheit sorgt für Klarheit beim Thema von Coronatestungen

In den Erläuterungen vom 22. Juni 2021 stellt das BMG klar, dass Coronatestungen im Zusammenhang mit der jeweiligen als deren Bestandteil grundsätzlich als wahlärztliche Leistung erbracht werden können, wenn mit dem eine geschlossen wurde. […]

Quelle: Solidaris

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