50.000 EUR-Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG setzt keinen Kostennachweis voraus!

Die für die Auszahlung des Betrages nach § 21 Abs. 5 KHG zuständigen Landesbehörden fordern in einigen – nicht allen – Bundesländern seit kurzem Nachweise zur Höhe des tatsächlichen Investitionsaufwandes im Zusammenhang mit der Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten für Patientinnen und mit einer -Erkrankung. Diese Verwaltungspraxis entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vielmehr handelt es sich bei den 50.000 EUR um einen pauschalen Bonus […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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