300 Euro-Strafzahlung und ambulante Potenziale? Wie jetzt?
Die Diskussion um die 300 Euro-Mindeststrafzahlung für vermeintlich falsche Abrechnungen reißt (zurecht) nicht ab.
Aber warum ist die Ausschöpfung ambulanter Potentiale Teil der Lösung?
Die strafzahlung von mindestens 300 Euro, gem. § 275c Abs. 3 SGB V, sorgt weiterhin für Diskussionsstoff; dies auch, weil derzeit offen ist, ob die Regelung wieder „vom Tisch genommen wird“. Als Lösungsansatz soll im Raum stehen, dass sowohl die Strafzahlung für krankenhäuser gem. § 275c Abs. 3 SGB V als auch die von krankenkassen zu zahlende aufwandspauschale gem. § 275c Abs. 1 Satz 2 SGB V, ersatzlos gestrichen werden. […]
Quelle: endera gruppe