2. Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG (2. Ausgleichszahlungsvereinbarung)

Mit dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) vom 27.03. hat der Gesetzgeber den , den Verband der Privaten und die Deutsche (nachfolgend: die Vertragsparteien) mit § 21 Abs. 7 KHG beauftragt, das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder behandelten Patientinnen und im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach § 21 Abs.2 KHG zu vereinbaren. Diese regelt auch die Meldung nach §  21
Abs. 5 KHG über zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF,  79KB)

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