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09.11.2020

Länderanteil bei Schwangerschaftsabbruch gem. § 24b SGB V

Gemäß § 24b Abs. 4 SGB V übernimmt bei vollstationärer Vornahme des Abbruchs die Krankenkasse nicht die mittleren Kosten der Leistungen nach Abs. 4 S. 1 und 2 für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wird. Das InEK ermittelt die Kosten gesondert und veröffentlicht das Ergebnis jährlich auf seiner Internetseite. Die mittleren Kosten für einen stationären Schwangerschaftsabbruch an einem Pflegetag für das Jahr 2021 betragen  677,52 €.


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