Für Privatkliniken sollen künftig neue Regeln für die Umsatzsteuerbefreiung gelten. Das sieht der Kabinettsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 vor. Mit der Regelung soll das deutsche Recht an das EU-Recht angepasst werden.
Vorgesehen ist, dass Krankenhäuser, die nicht in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sind und keine Plankrankhäuser sind dann von der Umsatzsteuer befreit werden sollen, wenn sie „ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach §108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind.“ In „sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen“ liegen vor, wenn „das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach §108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht“. Zudem muss eine weitere der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein. Entweder müssen die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde. Oder es muss voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen. Das sind unter anderem gesetzlich Versicherte.
Hintergrund für die Gesetzesänderung sind mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs. Er hatte dargelegt, dass die derzeitigen Regelungen zur Umsatzsteuerfreiheit nicht mit EU-Recht vereinbar sind.