Das Versäumnis eines Mitarbeiters kommt eine Betriebskrankenkasse teuer zu stehen. Weil notwendige Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien, habe der beklagte Landesverband zu Recht 5,5 Millionen Euro nicht erstattet, urteilte das Sozialgericht Heilbronn.
Die BKK wirbt um Mitglieder mit „tollen Leistungen und hervorragendem Service“. Bei eigenen Mitarbeitern allerdings fiel eine Leistung weniger toll aus, wie jetzt im Prozess vor dem Sozialgericht deutlich wurde. Die Krankenkasse hätte von ihrem Landesverband für besonders aufwändige Behandlungen in 52 Fällen mehr als 5.500.000 Euro erstattet bekommen. Diese allgemein übliche Regelung soll verhindern, dass eine Kasse zum Ausgleich unerwartet hoher Ausgaben die Mitgliedsbeiträge erhöhen muss.

Vorgeschriebene Frist nicht eingehalten

Die „ausgleichsfähigen Leistungsausgaben“ für das Jahr 2011 waren per E-Mail am 29. Oktober 2012 beantragt worden. Eine Übersicht wurde als Excel-Tabelle beigefügt. Die notwendigen Unterlagen würden „zeitnah“ nachgereicht, wurde versprochen. Doch erst am 15. November gingen beim Landesverband drei DVD mit den spezifizierten Angaben ein. Damit war die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten. Denn in Paragraf 6 der Ausgleichsordnung ist für als Zeitpunkt für den Zugang beim Landesverband „spätestens 31. Oktober des Folgejahres“ festgesetzt.

Krankenkasse versucht sich raus zureden

Zunächst habe die BKK im Dezember 2012 eingeräumt, dass ein Mitarbeiter „die Regelung nicht genau gelesen“ habe, teilte das Sozialgericht jetzt mit. Sein Verhalten sei „nicht nachvollziehbar“. Nachdem jedoch ein Anwalt konsultiert worden war, wurde im Juni 2013 behauptet, zwei Angestellte des Landesverbandes hätten telefonisch einer Fristverlängerung zugestimmt. Diese Behauptung glaubte das Gericht nicht, zumal für dieses angebliche Entgegenkommen keine schriftliche Bestätigung eingeholt worden sei.
Das Sozialgericht stellte fest, dass alle notwendigen Unterlagen „bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt“ zwischen der ersten E-Mail und dem Fristablauf drei Tage später hätten eingereicht werden können. Erschwerend kam hinzu, dass der Landesverband seine Mitglieder am 22. Oktober ausdrücklich auf den entscheidenden Termin hingewiesen hatte.
Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn (Aktenzeichen S 11 KR 2576/14) ist nicht rechtskräftig.