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Personalgestellung in Zeiten der Corona-Pandemie

Umsatzsteuerliche Behandlung von Personalgestellung im Gesundheitssektor

Die Corona-Pandemie hält die Welt in Atem. Dabei stehen vor allem medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser vor der schwierigen Aufgabe, bei steigenden Auslastungen in fast allen Bereichen der medizinischen Versorgung gerecht zu werden. Gleichzeitig kämpfen Reha-Einrichtungen sowie bestimmte Fachbereiche von Medizinischen Versorgungszentren aufgrund der Kontaktverbote und reduzierter Frequenz mit rückgängigen Patientenzahlen.

Dieses Ungleichgewicht kann durch gezielte Maßnahmen – zumindest teilweise – abgemildert werden. Eine Maßnahme kann dabei die Gestellung von medizinischem Personal von Reha-Einrichtungen, MVZ oder auch von der Pandemie weniger betroffenen Krankenhäuser an stark ausgelastete Krankenhäuser sein. Neben arbeitsrechtlichen und krankenhausrechtlichen Herausforderungen stellt sich auch die Frage nach der steuerlichen Behandlung solcher Lösungen. Denn grundsätzlich wäre die Überlassung von Personal ertragsteuerrelevant und umsatzsteuerpflichtig. Mangels Vorsteuerabzug können solch sinnvolle Lösungen in der Krise schnell zur teuren Steuerfalle werden.

Inwiefern die Überlassung dennoch dem ertragsteuerbefreiten Zweckbetriebsbereich zugeordnet werden kann, bedarf stets der Einzelfallprüfung.

Die Finanzverwaltung regelt für spezielle Konstellationen von eng mit der Krankenhausleistung gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG verbundene Leistungen im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer (UStAE) einen Ausnahmetatbestand. Zu den eng verbundenen Krankenhausleistungen kann gem. Abschn. 4.14.6 Abs. 2 Nr. 7 UStAE auch die Gestellung von Ärzten und medizinischen Hilfspersonal gehören, wenn beide Einrichtungen in den persönlichen Anwendungsbereich des Kataloges von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG fallen. Zu den begünstigten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser, MVZ sowie Reha-Einrichtungen.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Personalgestellung nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich ist, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommt und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt. Zudem dürfen die entstehenden Umsätze nicht dazu bestimmt sein, zusätzliche Einnahmen zu erzielen, wenn unmittelbarer Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer besteht.

Die Gestellung von Ärzten und medizinischem Personal an andere Einrichtungen des Gesundheitssektors kann grundsätzlich steuerbefreit sein. Die Steuerbefreiung unterliegt jedoch engen Voraussetzungen, die für den Einzelfall geprüft werden müssen.

Wir beraten Sie gerne in diesen unsicheren Zeiten. Sprechen Sie uns gerne an!