Im EBM gibt es immer mehr Leistungen speziell für die geriatrische Behandlung. Die GOÄ hinkt dem hinterher; hier muss man sich die Nrn. zusammensuchen. Aufpassen muss man v. a. im EBM.

Das geriatrische Basisassessment nach Nr. 03 360 EBM kann nur zweimal innerhalb von vier Quartalen (i. e. im Krankheitsfall) berechnet werden. Bei dem Patienten muss eine Alzheimer-Erkrankung (ICD-10-Code: G30), eine Demenz (F00-02) oder ein Parkinsonsyndrom (G20.1, G20.2) vorliegen. Ansonsten muss er mindestens 70 Jahre alt sein und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Das ist entweder ein Pflegegrad (Z74.9) oder mindestens ein geriatrisches Krankheitsbild wie kognitive, emotionale oder verhaltensbezogene Beeinträchtigungen (R41.8, R46.4), Mobilitätsstörung mit Fallneigung und Altersschwindel (Z74.0, R26.8, R54), Frailty-Syndrom (R54), Dysphagie (R13.9), Inkontinenz (Harn: R32, Stuhl: R15) oder chronisches Schmerzsyndrom (R52.1). Inhaltlich sind neben der alterstypischen Anamnese ein Selbstversorgungs- und ein Sturzgefahrtest angezeigt.

12,57 € bringt das aufwändige geriatrische Basisassessment - wohl ein Grund dafür, dass Hausärzte die Leistung viel zu selten abrechnen.

Ist das alles gemacht, kann in jedem Quartal der geriatrische Betreuungskomplex nach Nr. 03 362 berechnet werden. Wenn dies neben der Versichertenpauschale geschieht, ist allerdings ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt notwendig.

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Beide Geriatrieziffern kommen in hausärztlichen Praxen viel zu selten zur Abrechnung, wohl weil der Aufwand hoch ist und das Honorar gerade beim Assessment (12,57 Euro) nicht angemessen. Mehr gibt es für die Abklärung vor einem weiterführenden geriatrischen Assessment durch einen spezialisierten Geriater nach Nr. 30 980. Die Leistung ist mit 21,47 Euro bewertet. Der Geriater muss den Patienten danach zurücküberweisen. Die Umsetzung der resultierenden Maßnahmen berechnet der Hausarzt nach Nr. 30 988 (7,23 Euro). Beide Leistungen werden extrabudgetär vergütet und können einmal innerhalb von vier Quartalen zum Ansatz kommen.

MMW-Kommentar

In der GOÄ gibt es für die geriatrische Behandlung keinerlei Auflagen. Trotzdem sollte sich dieser Aspekt in der Rechnungsdiagnose widerspiegeln. Ein unmittelbarer Bezug zur Geriatrie kann bei der Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen für Chroniker nach Nr. 15 unterstellt werden (Schwellensatz: 40,23 Euro). Sie kann allerdings nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Als ein Korrelat zur Nr. 03 360 EBM können dann die Nrn. 4, 7, 800 und 801 GOÄ sowie die Nrn. 856 (48,39 Euro) und 857 (15,55 Euro) für relevante Tests gesehen werden. Hinzu kommt die Beratung nach Nr. 1 oder 3, bei der Erstdiagnose nach Nr. 34 (Tab. 1).

Tab. 1 Geriatrieleistungen in EBM und GOÄ