Keine Möglichkeit der gewillkürten Stellvertretung bei Wahlleistungen?

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In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck vom 16.12.2021 (- 26 C 755/21 -) hat das Gericht erstaunlicherweise die Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Stellvertretung zu einer Wahlarztvereinbarung verneint, die auf Wunsch des Patienten abgeschlossen worden ist, weil dieser die Behandlung durch einen Oberarzt anstelle des zuständigen Wahlarztes wünschte.

Das Gericht nahm an, dass aufgrund der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.12.2007 – III ZR 144/07 –) eine solche individuelle Vereinbarung einer Stellvertretung eine Verhinderung des Wahlarztes voraussetze, die unstreitig nicht vorlag.

Die Ersetzung des zuständigen Wahlarztes durch einen vom Patienten gewünschten Vertreter würde nach Ansicht des Amtsgericht Lübeck gegen § 17 Abs. 3 KHEntgG verstoßen, weil dadurch der Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte unzulässig erweitert würde. Diese zum Schutz des Patienten geltende Vorschrift verhindere daher, dass ein vom Patienten gewünschte Vertreter anstelle des zuständigen Wahlarztes die Behandlung übernimmt.

Die Entscheidung des Amtsgericht Lübeck ist erstaunlich und verkehrt den gebotenen Patientenschutz in sein Gegenteil. Denn selbst der BGH hat in der grundlegenden Entscheidung vom 20.12.2007 (- III ZR 144/07 -) die Privatautonomie des Patienten beim Abschluss einer Stellvertretervereinbarung betont. Warum die vom Patienten gewünschte Vertretung des Wahlarztes zu seinem Schutz rechtlich nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht im Ansatz, insbesondere weil durch die vereinbarte Vertretung des Wahlarztes, der Kreis der benannten Wahlärzte auch nicht erweitert wird, sondern nur anstelle des zuständigen Wahlarztes ein anderer Wahlarzt tätig wird. Wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten entspricht, stellt sich die Frage, warum der Patient vor dieser Autonomieausübung geschützt werden soll. Dies mutet umso merkwürdiger an, als der privatversicherte Patient auf anderen Wege die persönliche Behandlung durch den von ihm gewünschten Arzt gar nicht erreichen kann und ggf. dann sogar auf die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen durch den diensthabenden Arzt verwiesen werden muss. Dies mag im Interesse seiner Krankenversicherung sein, sicherlich aber nicht im Interesse des privatversicherten Patienten, der für die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen eine teure Zusatzversicherung unterhält.

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