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Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Landesrecht Hessen
Titel: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKHG 2011
Gliederungs-Nr.: 351-84
gilt ab: 01.01.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2027
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 587 vom 23.12.2010

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen
(Hessisches Krankenhausgesetz 2011 - HKHG 2011) *)

Vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 752)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Gewährleistung der Krankenhausversorgung3
Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens4
  
Zweiter Teil  
Patient und Krankenhaus  
  
Anspruch auf Krankenhausaufnahme und Versorgung5
Soziale und seelsorgerische Betreuung6
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher7
  
Dritter Teil  
Pflichten der Krankenhäuser  
  
Qualitätssicherung, Patientensicherheit8
Bettennachweis, Brand- und Katastrophenschutz9
Krankenhaushygiene10
  
Vierter Teil  
Auskunftspflicht, Datenverarbeitung und Datenschutz im Krankenhaus, Aufsicht  
  
Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus11
Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlagen12
Rechtsaufsicht13
  
Fünfter Teil  
Innere Strukturen der Krankenhäuser  
  
Wirtschaftliche Betriebsführung, organisatorische Eigenständigkeit und Krankenhausleitung14
Abgaben aus Liquidationserlösen15
Jahresabschlussprüfung16
  
Sechster Teil  
Krankenhausplanung  
  
Aufgaben und Grundsätze der Krankenhausplanung17
Krankenhausplan18
Durchführung und Weiterentwicklung des Krankenhausplans19
  
Siebter Teil  
Mitwirkung der Beteiligten  
  
Landeskrankenhausausschuss20
Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen21
  
Achter Teil  
Förderung der Krankenhäuser und Aufbringung der Fördermittel  
  
Pauschalförderung22
Förderung zur Darlehenstilgung22a
Verwendung der Jahrespauschale23
Förderung weiterer Anlagegüter24
Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan25
Förderung von Forschungsvorhaben26
Sicherung der Zweckbestimmung, Auflagen und Bedingungen27
Rücknahme, Widerruf und Erstattung28
Zuständige Behörde29
Lastenverteilung auf Land, Landkreise und kreisfreie Städte30
Förderung von Ausbildungs- und Weiterbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens31
  
Neunter Teil  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsvorschriften32
Erlass von Rechtsverordnungen, Übertragung einer Verordnungsermächtigung nach dem Krankenhausentgeltgesetz33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten34
*)

Ändert GVBl. II 86-38

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HKHG 2011,HE - Hessisches Krankenhausgesetz 2011/
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