Norden - „Wir können rechtlich nichts dagegen tun“ – das hatte Florian Eiben, Bürgermeister der Stadt Norden, zur Schließung des Norder Krankenhauses gesagt und damit das Ergebnis einer juristischen Prüfung wiedergegeben. Das Aktionsbündnis Erhalt Krankenhaus Norden bedauert nach dem Studium des Rechtsgutachtens die Entscheidung des Bürgermeisters, auf weitere Maßnahmen zum Erhalt des Norder Krankenhauses zu verzichten. Das teilt Walther Zuber vom Aktionsbündnis jetzt mit.
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Die Stadt Norden könne als einfachste Maßnahme zum Beispiel sofort das Innenministerium im Rahmen der Kommunalaufsicht zur Überprüfung des Landkreises auffordern, der seinen Sicherstellungsauftrag zur stationären medizinischen Versorgung mit der Umwandlung des Krankenhauses in ein Regionales Gesundheitszentrum nicht mehr erfülle.
Erstaunen hat beim Bündnis das Datum des Gutachtens ausgelöst. Demnach habe es dem Bürgermeister fast zwei Wochen vor der Kreistagssitzung vorgelegen. Gutachtenauftrag war die Frage, ob der Schließungsbeschluss des Aufsichtsrates der Trägerklinik rechtens war, was die Berliner Juristen klar verneint haben. Das Rechtsgutachten der Stadt kommt nach Ansicht des Aktionsbündnisses nicht zu dem Schluss, dass mit dem ablehnenden Beschluss des Kreistages über den Antrag der Grünen der § 22 des Gebietsänderungsvertrages zur Sicherung des Norder Krankenhauses ausgehebelt worden sei. „Abgestimmt worden ist über die Bestimmungen des Konsortialvertrags, den die Kreistagsmehrheit aus SPD, FDP und CDU offenbar nicht einhalten will“, so Bündnissprecher Knut Richter. Der Gebietsänderungsvertrag bestehe demnach weiter fort. Aber auch der Konsortialvertrag müsse vom Landkreis zunächst gekündigt und gegebenenfalls neu verhandelt werden, bevor der Kreistagsbeschluss umgesetzt sei.
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Das Aktionsbündnis fühlt sich durch das Rechtsgutachten in der Klage gegen den Landkreis bestätigt, da dieser durch seine Organisation der Krankenhausversorgung gegen das Niedersächsische Krankenhausgesetz verstoße, sodass das Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf körperliche Unversehrtheit verletzt werde.