Kliniken in Hessen – Keine Überlebensgarantie
In der Februarausgabe 2021 der Zeitschrift f & w beschreibt Reinhard Schaffert Rahmenbedingen für die zukünftige Entwicklung der Krankenhauslandschaft in Hessen
In der Februarausgabe 2021 der Zeitschrift f & w beschreibt Reinhard Schaffert Rahmenbedingen für die zukünftige Entwicklung der Krankenhauslandschaft in Hessen
Der Schutzschirm für die vertragsärztlichen Praxen muss verlängert werden!
In seinem Positionspapier betont der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) das Potenzial von Cloud-Computing für eine zeitgemäße Gesundheitsversorgung.
S 15 KR 2143/18, S 18 KR 530/18 | Sozialgericht München, Urteil vom 23.07.2020 & Sozialgericht Dresden, Urteil vom 04.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian...
Wie der Datenaustausch funktionieren kann, zeigen die Ergebnisse einer Machbarkeitsstudie in der Referenzumgebung der gematik mit den Sana Kliniken AG.
In der 2., überarbeiteten Auflage des Leitfadens „Biosimilars“ haben Experten der AkdÄ den aktuellen Erkenntnisstand analysiert und geben Empfehlungen zum Einsatz von Biosimilars im Praxisalltag.
Damit unterstützen sie weiterhin maßgeblich die Förderung von Nachwuchskräften im Gesundheitswesen.
In den letzten zwei Wochen wurden zwar weniger Corona-Patienten registriert. Zu schaffen macht Regiomed aber die wirtschaftliche Entwicklung.
Bessere Zusammenarbeit: Das St.-Joseph-Krankenhaus in Prüm kooperiert nun noch enger mit dem Krankenhaus St. Vith
Solidaris hat eine Checkliste zum Datenschutz im Home-Office zusammengestellt.
Siemens Healthineers stattet neun Krankenhäuser in und um Manchester mit Medizintechnik aus. Der Auftrag bringt dem Konzern insgesamt rund 140 Millionen Euro ein.
Marco Palme […] bringt nun seine ganze Expertise in Radeberg ein, nach Tätigkeit für den Helios Konzern, zuletzt als stellvertretender Pflegedirektor an der Helios Albert-Schweitzer...
Das Kawasaki-Syndrom (KS) wird als akute systemische Vaskulitis kleiner und mittelgroßer Gefäße eingruppiert
4 W 641/20 | Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 02.11.2020 – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk