Tagesarchiv: Januar 7, 2020

Übergangsvereinbarung zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung –PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG

Die Übergangsvereinbarung regelt für bis zum 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die unveränderte Fortgeltung der bisherigen Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) und für ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommene Patienten die Fortgeltung der bisherigen PrüfvV mit bestimmten Maßgaben.

Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) sieht Konzentrationstendenzen in der stationären Krankenversorgung kritisch und hält ein flächendeckendes Netz an Klinikstandorten für unverzichtbar

„Es ist wichtig, dass wir gerade mit den Krankenhäusern auch im ländlichen Raum weiterhin eine gute medizinische Versorgung vor Ort gewährleisten“…