Rechtliche Bedeutung der Klarstellungen des DIMDI zum OPS-Code 8-550

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Eigentlich waren alle Beteiligten davon ausgegangen, dass sich die Entscheidung des BSG zu den Dokumentationspflichten bei der Codierung des OPS-Code 8-550 vom 19.12.2017 (– B 1 KR 19/17 R -) sich durch die Klarstellungen des DIMDI vom 03.12.2018 überholt sei.

Das Sozialgericht (SG) München vertritt dazu in einer aktuellen Entscheidung vom 14.11.2019 (- S 15 KR 783/18 -) allerdings eine andere Auffassung.

Nach Ansicht des Gerichts führt die rückwirkende Klarstellung durch das DIMDI zum 01.01.2019 nicht dazu, dass die vom BSG aufgestellten Grundsätze in Gänze unerheblich seien. Denn auch in der neuen Fassung verlangt der Wortlaut des strittigen OPS nach Meinung des SG München die „Beteiligung aller Berufsgruppen“ sowie die Dokumentation der Ergebnisse der bisherigen Behandlung und die weiteren Behandlungsziele. Der Rechtsprechung des BSG, die sich auf den Wortlaut der Beteiligung aller Berufsgruppen bezieht, ist auch unter Berücksichtigung der Neufassung nach Auffassung der Richter in München jedenfalls dahingehend zu folgen, dass alle vier in der OPS genannten Therapiebereiche Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie und Psychologie/Neuropsychologie in der Teambesprechung anwesend sein müssen. Dies entspräche auch einem wesentlichen Grundelement des Fachbereichs Geriatrie. Der umfassende geriatrische Behandlungsansatz ziele auf eine generelle Erfassung und einen fachübergreifenden Zugang zu den Problemen alter Menschen ab. Dabei kommt dem interdisziplinären Team eine besondere Bedeutung zu. Dieses ist kennzeichnend für die Geriatrie und unterscheidet diese von anderen medizinischen Fächern. Aus diesem Grund ist die Beteiligung aller Professionen an einer gemeinsamen Besprechung zur umfassenden Beurteilung des Behandlungsbedarfs des geriatrischen Patienten sinnvoll, weil so auch bislang nicht erkannte Funktionseinschränkungen von den jeweils entsprechend spezialisierten Therapeuten erkannt und angesprochen werden können.

Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Wortlautes des OPS-Code 8-550 nach der Klarstellung des DIMDI vom 03.12.2018 erstaunlich, weil diese gerade konkrete Anforderungen an die Codierung mit Blick auf die Inhalte der Behandlung und nicht die Anwesenheit aller Berufsgruppen aufstellt und dabei nicht nur die mögliche Abwesenheit des sozialmedizinisches Dienstes erfasst, was eigentlich gerade Sinn und Zweck der Klarstellung durch das DIMDI als Reaktion auf das Urteil des BSG gewesen ist. Wenn das SG München schon eine Wortlautauslegung des OPS-Code 8-550 vornimmt, ist das Ergebnis der Auslegung durch das Gericht unter Berücksichtigung der Klarstellung des DIMDI verfehlt.

Das Sozialgericht München wies die Klage des Krankenhauses daher – wie auch das BSG in der Entscheidung vom 19.12.2017 – deshalb ab, weil Angaben dazu fehlten, wer jeweils an der wöchentlichen Teambesprechung teilnahm und dass jemand und ggf. wer sie leitete.

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