Kodierempfehlung Nr. 129

Schlagwort: Blutungsanämie, Gastroskopie, Blutkonserven – durch Schlichtungsausschuss entschieden
Erstellt: 2006-11-23
Aktualisiert: 2021-01-01 -  – letztmalige turnusmäßige Aktualisierung, da durch Schlichtungsausschuss entschieden.
Entscheidung des Schlichtungsausschusses veröffentlicht am: 2020-12-16
DRG:
ICD: D62
OPS:

Problem/Erläuterung:
Aufnahme wegen gastrointestinaler Blutung. Bei der Notfall-Gastroskopie Feststellung einer Magenblutung. 4 Konserven werden gekreuzt, aber während des stationären Aufenthaltes nicht gegeben. Laborchemisch Anämie gesichert, Hb-Kontrolle wird durchgeführt. Eine Behandlung der Anämie wird nicht durchgeführt, keine Eisenmedikation. Berechtigt das Kreuzen von Konserven die Kodierung von D62 Akute Blutungsanämie als Nebendiagnose?

Kodierempfehlung:

Entscheidung Schlichtungsausschuss:
In dem beschriebenen Fall (KDE-129), bei dem der Patient wegen einer vermuteten gastrointestinalen Blutung aufgenommen wird und bei einer Notfall-Gastroskopie eine Magenblutung festgestellt wird, für den Patienten 4 Blutkonserven gekreuzt, laborchemisch eine Anämie gesichert, eine Hb-Kontrolle durchgeführt, aber die Blutkonserven während des stationären Aufenthaltes nicht gegeben werden und auch sonst keine Behandlung der Anämie, z. B. keine Eisenmedikation erfolgt, kann u. a. der Kode D62 Akute Blutungsanämie als Nebendiagnose kodiert werden.

Kommentar SEG 4 zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Gemäß der Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist das Kreuzen von Blutkonserven bei Vorliegen einer Notfallsituation und einer vermuteten oder aktiven Blutung mit nachgewiesener Anämie nachvollziehbar, so dass in diesem Fall D62 Akute Blutungsanämie kodiert werden kann. Die routinemäßige prophylaktische Bereitstellung von Blutkonserven ist nicht kodierfähig.

Kodierempfehlung bis zur Entscheidung des Schlichtungsausschusses:
Das prophylaktische Bereitstellen von Blutkonserven bei einer Notfallgastroskopie rechtfertigt nicht die Kodierung von D62 Akute Blutungsanämie. Die Kontrolle des abnormen Hb-Wertes rechtfertigt laut DKR D003 (abnorme Befunde) nicht die Kodierung von D62.