Bundessozialgericht
Vor baldigem Befund keine Entlassung
Kassel. Das Abwarten auf einen zeitnah erwarteten histologischen Befund rechtfertigt nicht eine vorübergehende Entlassung aus dem Krankenhaus. Eine Aufteilung der Behandlung in zwei Fälle verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wie der Krankenhaussenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Im Streitfall hatte das Universitätsklinikum Münster einer Patientin eine verdächtige Raumforderung im rechten Lungenoberlappen entfernt. Es bestand der Verdacht eines primären Lungenkarzinoms, vor weiteren Schritten sollte aber der immunhistologische Befund abgewartet werden.
Die Patientin wurde daher morgens entlassen, noch am selben Abend lag der Befund vor, der die Verdachtsdiagnose bestätigte. Nach vier Tagen wurde die Patientin daher erneut aufgenommen, um nun den rechten Oberlappen nebst Lymphknoten der Lunge zu entfernen.
Die Krankenkasse führte beide Fälle zusammen und honorierte entsprechend – zu Recht, wie nun das BSG entschied. Der histologische Befund sei „zeitnah“ zu erwarten gewesen. Die Patientin hätte daher im Krankenhaus bleiben oder beurlaubt werden können. Die Aufteilung in zwei Fälle widerspreche dem Wirtschaftlichkeitsgebot. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 6/19 R