Wer hat noch den Überblick? – Neue Regelungen zum Prüfverfahren!

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Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz ist erstmal eine gewisse Beruhigung auf Krankenhausseite eingetreten, insbesondere weil die Prüfquote nach § 275c Abs. 2 Satz 1 SGB V  für das Jahr 2020 auf maximal 5 % begrenzt worden ist, wobei noch zu klären sein wird, wie diese quartalsbezogene Prüfquote zu berechnen sein wird.

Mittlerweile ist der Gesetzgeber aber durch das Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG) im sog. Omnibusverfahren bereits zu Nachjustierungen bei der Abrechnungsprüfung übergangen.

Ferner hat der GKV-Spitzenverband die näheren Einzelheiten zur bundeseinheitlichen quartalsbezogenen Auswertung gemäß § 275c Abs. 4 SGB V getroffen.

Im MPEUAnpG findet sich nun auf Betreiben des Ausschusses für Gesundheit in Art. 10a MPEUAnpG eine Regelung mit der in § 17c Abs. 2b Satz 1 KHG klargestellt wird, dass das Voraberörterungsverfahren erst für die Krankenhausabrechnungen gilt, die Patienten betreffen, die nach Inkraftreten der Vereinbarungen über die Durchführung des Prüfverfahrens bzw. des Erörterungsverfahrens nach § 17c Abs. 2b KHG aufgenommen werden. Diese Vereinbarungen sollen nun nach § 17c Abs. 2 KHG unverzüglich nach Zustandekommen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

In Art. 16a MPEUAnpG wird die bereits geplante Zusammenlegung des DIMDI und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vollzogen.

Die Klarstellung zur Anwendung des Erörterungsverfahren ist ausdrücklich zu begrüßen, weil damit auch die Gerichte von der Frage entlastet werden, wie mit einem Verfahren umgegangen werden soll, welches im Gesetz nicht geregelt ist und für das der Gesetzgeber auch im ersten Anlauf schlicht vergessen hatte, Übergangsregelungen zu treffen.

In den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 275c Abs. 4 Satz SGB V finden sich auch einige erstaunliche Regelungen. Insbesondere soll für neue Krankenhäuser sowie für Krankenhäuser in denen keine Prüfung im Referenzzeitraum beendet worden ist, eine Festlegung der der zulässige in Höhe des das arithmetischen Mittel der Werte nach § 275c Abs. 2 Satz 4 SGB V in Höhe von 10 % ausgewiesen werden, was für das jeweils relevante Anwendungsquartal ab 2022 auch für die entsprechende Aufschlagshöhe gelten soll. Ob eine derart willkürliche Festlegung noch von der gesetzlichen Grundlage noch gedeckt ist, erscheint mehr als fraglich.

Mit Blick auf die Herausforderungen der Covid-19-Pandemie wird es sicherlich nicht bei diesen Klarstellungen und Ergänzungen bleiben. Die rasante Gesetzgebung wird sich wohl eher noch mehr beschleunigen, wobei abzuwarten sein wird, ob die Qualität der Gesetzgebung noch weiter sinkt. Am Ende wird abzuwarten sein, wie insbesondere das Prüfverfahren der Abrechnungen stationärer Behandlungen aussehen wird.

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