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Staatsgerichtshof kassiert Volksbegehren für bessere Krankenhausversorgung

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Drei von sieben: Der Staatsgerichtshof, hier die Richter Prof. Peter Sperlich (Mitte), Prof. Dr. Sabine Schlacke (r.) und Dr. Stephan Haberland (l.), hat das Volksbegehren für gute Versorgung im Krankenhaus für unzulässig erklärt. Foto: SUSSEK
Drei von sieben: Der Staatsgerichtshof, hier die Richter Prof. Peter Sperlich (Mitte), Prof. Dr. Sabine Schlacke (r.) und Dr. Stephan Haberland (l.), hat das Volksbegehren für gute Versorgung im Krankenhaus für unzulässig erklärt. © Sussek

Bremen - Der Bremer Staatsgerichtshof hat am Donnerstag des Volksbegehren für eine bessere Versorgung im Krankenhaus für unzulässig erklärt. Der Bremer Senat hatte den Antrag gestellt, das Volksbegehren nicht zuzulassen.

Diesen Antrag befanden die vier Richter und drei Richterinnen nun einstimmig für „zulässig und begründet“, so der Präsident des Staatsgerichtshofs, Prof. Peter Sperlich. „Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens sind nicht gegeben.“

Die Initiatoren, das 2017 gegründete Bündnis für mehr Personal im Krankenhaus, hatten den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens gestellt, darin enthalten ein „Gesetz gegen den Pflegenotstand, für mehr Personal und gute Versorgung im Krankenhaus“. Dieser Gesetzentwurf entspricht weder formal noch inhaltlich dem geltenden Recht.

Im Verhandlungstermin Ende Januar hatten die Beteiligten unter anderem erörtert, ob ein Antrag für ein Volksbegehren einen Finanzierungsvorschlag brauche. Ja, fand der Prozessbeteiligte des Senats, der ehemalige Staatsrat Prof. Matthias Stauch. Das sahen auch die Richter so: „Man muss den Bürgern die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen vor Augen führen“, so Sperlich in seiner Urteilsbegründung. Die Initiatoren hätten sich mit den Kosten auseinandersetzen müssen. Was sie aber nicht taten. Ob sie es vergessen hatten? Sie beriefen sich jedenfalls auf eine schwammige und nicht einheitliche „Bagatellgrenze“. Für nicht wesentlich hielt der Staatsgerichtshof dagegen die nachträgliche Änderung des Zulassungsantrags, die der Senat ebenfalls moniert hatte.

Wesentlicher Grund für die Ablehnung des Volksbegehrens war dessen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Reicht. Mit anderen Worten: Ein solches Gesetz, wie es zur Abstimmung eingereicht wurde, greift in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ein. Der hat ja gerade erst eine Verordnung für Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen erlassen.

Die Gesetzesbegründungn des Bundes zeige den „Willen zur erschöpfenden Regelung“, erklärte Sperlich. Auch die sogenannten Öffnungsklauseln erlaubten darüber hinaus keine länderspezifische Regelung, denn es gehe sachlich um Mindestvorgaben. Die Bevollmächtigten des Volksbegehrens „wollen aber nichts anderes“.

Prof. Matthias Stauch zeigte sich mit dem Urteil zufrieden. Das Gericht habe sich „sehr genau mit Bundesrecht auseinandergesetzt“ und die anderen Entscheidungen (in Hamburg und Bayern, die Red.) bestätigt. Von einer „großen Enttäuschung“, sprach die Vertrauensperson des Volksbegehrens, Gewerkschaftssekretär Jörn Bracker. Man habe hier eine Chance vertan. „Es gelten die schlechten Personalgrenzen weiter.“

Aufgeben will das Bündnis indes nicht. „Auch, wenn wir uns rechtlich nicht durchsetzen konnten, so bleibt unsere Forderung nach einem Gesetz für eine bedarfsgerechte Personalbemessung doch richtig“, so Bracker.

Laut der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Deutsche Pflegerat der Verdi-Forderung nach einer aktualisierten Pflegepersonalregelung („PPR 2.0“) als Instrument zur Ermittlung des Bedarfs angeschlossen.

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