Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Anpassungen zum Erfassungsjahr 2019

Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung von 1. Januar 2019 in Kraft

Gegenstand der Änderungen sind im Wesentlichen klarstellende und redaktionelle Änderungen zum , die Vorgaben zur Leistungserbringerpseudonymisierung und zum Strukturierten Dialog. Darüber hinaus sind Änderungen in den Erforderlichkeitstabellen des Anhangs der Anlage 1 erfolgt, die sich aus der jährlichen Überprüfung durch das Institut für und Transparenz im (IQTIG) ergeben. […]

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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