Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe o – ausgewählte seltene Lebererkrankungen

Beschluss des  vom 17. Mai wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 16. August 2018 in Kraft

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) regelt nach § 116b Absatz 4 Satz 1 SGB V in einer Richtlinie das Nähere zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (). Der G-BA hat entschieden, eine eigene Konkretisierung zu ausgewählten seltenen Lebererkrankungen zu erarbeiten.

  1. Konkretisierung der Erkrankung […]
  2. Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge) […]
  3. Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität […]
  4. Überweisungserfordernis […]
  5. Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des ) […]

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

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