Zur Auskunftspflicht der Kassen gegenüber Kliniken zur Mitteilung der Pflegegrad-Einstufung (9-984)

Die werden häufig durch die Krankenkassen damit konfrontiert, dass die Kodierung des Pflegegrades nicht korrekt sei oder fehle. müssen hierbei schon detektivische Fähigkeiten entwickeln um entweder über den Patienten den , oder über die Überleitungsdokumentation aus dem Heim oder über andere Dokumentationsquellen, die dem Krankenhaus vorliegen bzw. übermittelt wurden zu erfahren. Wenn das alles nicht hilft, fragen Kliniken bei den Krankenkassen direkt an und bitten um Mitteilung des Pflegegrad. Häufig werden die Rechnungen bereits per zurückgewiesen.

Jedoch verweigern einige Krankenkassen die Auskunft über die Pflegegrad-Eingruppierung. Es wird auf den Datenschutz verwiesen und die Klinik soll doch bitte direkt den Patienten kontaktieren und um Auskunft bitten. Die Krankenkassen machen es sich aber sehr einfach, gerade im Bezug, dass Krankenhäuser und Krankenkassen zum Thema Entlassmanagement doch eng zusammen arbeiten sollten. Das diese Vorgehensweise im täglichen Klinikalltag völlig aus den Fugen gerät, ist nachzuvollziehen und beschert dem Medizincontrolling jede Menge Mehrarbeit.

Nach fachanwaltlicher Beratung ist die Auskunftpflicht der Kassen über die Mitteilung des Pflegegrad eines Patienten nach wie vor nicht gegeben. Der Pflegegrad unterfällt dem Datenschutz. Eine direkte gesetzliche Ermächtigung zur Mitteilung existiert (bisher noch) nicht. Auch mit dem Hinweis der Zusammenarbeit zum Thema Entlassmanagement gibt es keine Vereinbarung, die die Auskunftsmitteilung enthält.

Des Weiteren ist nach der DS-GVO zu prüfen, ob und in wie weit der Patient in das Entlassmanagement eingewilligt hat. Krankenhäuser, die die Vorlage der DKG zur Einwilligung ins Entlassmanagement nutzen, stellen fest, dass die Einwilligung in die Übermittilung des Pflegegrades nicht enthalten ist. Dieser Passus sollte dringend eingefügt werden, damit bei der Krankenkasse um Auskunft gebeten werden kann.

Es ist zu hoffen, dass im aktuellen des BMG zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) vom 01.08.2018 folgender Abschnitt in der endgültigen Verabschiedung weiter bestehen bleibt.
„Die Krankenkassen haben den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern einen bestehenden Pflegegrad gemäß § 15 des Elften Buches eines Patienten oder einer Patientin unverzüglich zu übermitteln, sobald ihnen anzeigt, dass es den Patienten oder die Patientin zur Behandlung aufgenommen hat […]“

 

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